Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest bis Ende Schuljahr 2022/2023 weiterhin das aktuelle Einkommen haben werde. Da die Klägerin nicht über die notwendige Ausbildung verfüge, werde sie auch ab Sommer nicht als Primarlehrerin arbeiten und damit einzig eine Vollzeitklassenassistenz wahrnehmen können, was dem bisherigen Pensum entspreche (Berufungsantwort S. 8).