Ihre Präsenzzeiten verteilten sich auf sämtliche Wochentage. Es sei ihr daher unmöglich, eine weitere Klassenassistenz zu übernehmen, da sie nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Über eine Ausbildung als Lehrperson verfüge sie nicht und könne daher auch nicht als Primarlehrerin tätig sein. Es sei ihr daher nicht möglich, ihr Pensum in dem vom Gericht berechneten Masse zu erhöhen. Bereits anlässlich der Hauptverhandlung habe die Klägerin angesprochen, dass sie allenfalls ab Januar 2023 am Mittwochnachmittag zusätzlich Aufgabenhilfe erteilen könne. Daraus resultiere ein Zusatzeinkommen von brutto Fr. 30.00 / Stunde.