Fr. 2'305.90 (Fr. 2'128.50 x 13 / 12) vom bisherigen Lohn der Klägerin auszugehen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie sich um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums tatsächlich bemüht hätte. Die (unbelegte) Aussage allein, dass es an ihrer Schule zurzeit keine Möglichkeit dazu gäbe, befreie nicht davon, das Pensum dem Schulstufenmodell entsprechend zu erhöhen. Die Klägerin sei zudem verpflichtet, auch an anderen Schulen nach weiteren Pensen zu suchen – entweder arbeite sie in der Folge an unterschiedlichen Schulstandorten (wobei in der Umgebung von R. zahlreiche öffentliche Schulen zu finden seien wie T., U., V., W.). Oder die - 12 -