Per Urteilsredaktion seien bei einer entsprechenden Googlesuche im angestammten Beruf der Klägerin, als Polsterin, lediglich zwei Stellen in der Umgebung von R. zu finden gewesen. Die Klägerin habe ausgeführt, bei einem 100%-Pensum in der [...] hätte sie rund Fr. 5'300.00 bis Fr. 5'500.00 verdient. Angesichts der längeren Abwesenheit aus dem Beruf wäre wohl davon auszugehen, dass der Lohn der Klägerin bei einem 100%-Pensum im unteren genannten Bereich, somit bei Fr. 5'300.00, läge. Bei einem 80%-Pensum würde die Klägerin in ihrem angestammten Beruf somit rund Fr. 4'240.00 verdienen (Fr. 5'300 x 0.8).