6.2. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz dazu insbesondere aus, nach dem Schulstufenmodell müsse der betreuende Elternteil grundsätzlich 80% arbeiten, sobald das jüngste (von ihm betreute) Kind die Oberstufe besuche. C. besuche bereits die Oberstufe, weshalb die C. betreuende Klägerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei, ihr Pensum auf 80% zu erhöhen. Hierfür sei ihr eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2023 zu gewähren. Per Urteilsredaktion seien bei einer entsprechenden Googlesuche im angestammten Beruf der Klägerin, als Polsterin, lediglich zwei Stellen in der Umgebung von R. zu finden gewesen.