Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kommt dem Auto an sich bei keiner der beiden Parteien Kompetenzcharakter zu. Die Zeitersparnis für den Beklagten, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz pro Arbeitstag rund eine halbe bis eine Stunde beträgt, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos nicht aus bzw. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre ihm entsprechend zumutbar. Inwiefern der Beklagte für die Betreuung seines Sohnes ein Auto benötige, substanziiert er nicht.