und dasselbe keinen Kompetenzcharakter habe. Dabei sei eine Ungleichbehandlung der Parteien durchaus gerechtfertigt, wenn berücksichtigt werde, dass der Arbeitsweg des Beklagten dreimal länger sei, dass er ein weit überobligatorisches Arbeitspensum leiste – und er daher Anspruch auf eine möglichst kurze Zeit für den Arbeitsweg habe – und dass auch der Vorrang der persönlichen Betreuung des noch jungen Sohnes dem Auto auf Seiten des Beklagten Kompetenzcharakter verschaffe. Die Autokosten seien auf Seiten der Klägerin zu streichen und stattdessen Fr. 100.00 für Velo/ÖV zu berücksichtigen (Berufung Ziff. II./4., S. 8)