Dies entspreche auch dem zuletzt gelebten ehelichen Standard. Damit sei auch dem Beklagten ein Fahrzeug in seinem Bedarf anzurechnen. Der Beklagte arbeite zurzeit effektiv nur 70%, ab Phase 2 80%. Dabei arbeite er unbestrittenermassen an gewissen Tagen im Homeoffice. Ermessensweise sei davon auszugehen, dass er an rund drei Tagen ins Büro gehe und an einem bzw. vorerst einem halben Tag zu Hause arbeite. Damit ergäben sich für alle Phasen Arbeitswegkosten von Fr. 469.55 (2 x 26.0 x 21.5 x 0.6 x 0.7) (angefochtener Entscheid S. 41).