Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten führte die Vorinstanz aus, der Beklagte arbeite in X. bei der F. AG. Mit dem öffentlichen Verkehr wäre diese Strecke in rund einer Stunde zu bewältigen. Mit dem Auto benötige der Beklagte zur Hauptverkehrszeit morgens und abends laut google.maps rund 30 bis 45 Minuten (für rund 26 Kilometer), weshalb keine besonders grosse Zeitersparnis durch die Benutzung des eigenen Fahrzeugs resultiere. Während der Ehe habe der Beklagte den Arbeitsweg jedoch offenbar stets mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Die Klägerin gestehe ihm für die Bedarfsberechnung ein eigenes Fahrzeug zu. Dies entspreche auch dem zuletzt gelebten ehelichen Standard.