Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Schulzeiten mehr arbeite (rund 50%), da sie so für die für sie arbeitsfreien Schulferien kompensiere. Damit fielen der Klägerin während 13 Wochen (Schulferien) pro Jahr bzw. rund einem Vierteljahr keine Arbeitswegkosten an. Bei einer Kürzung der Arbeitswegkosten ergäben sich Fr. 191.90 (Fr. 255.85 x 0.75). Die Klägerin werde verpflichtet, ihr Pensum zu erhöhen, gegebenenfalls an anderen Schulen der Umgebung. Die Distanz nach T. betrüge rund 15 Kilometer, nach U. rund 13 Kilometer, nach V. rund 23 Kilometer und nach W. rund 7 Kilometer.