4.2. Die Vorinstanz führte zu den Arbeitswegkosten der Klägerin im Wesentlichen aus, die Klägerin arbeite zurzeit in S.. Der Bus führe fast unmittelbar vor der Haustür der Klägerin in rund 20 Minuten nach S.. Aufgrund der Distanz wäre sogar die Fahrt mit dem Fahrrad zumutbar. Damit komme dem Fahrzeug der Klägerin – mindestens zurzeit – kein Kompetenzcharakter zu. Jedoch werde von der Klägerin erwartet, dass sie sich um eine Aufstockung des Arbeitspensums bemühe, gegebenenfalls an verschiedenen Schulstandorten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob auch die Standortwechsel mit dem öffentlichen Verkehr umsetzbar wären, insbesondere da die Klägerin bei ihrer Arbeit an fixe