Der (effektive) Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft beträgt damit rund Fr. 2'300.00. Nachdem die Klägerin – gleich wie der Beklagte – die Obhut über das eine gemeinsame Kind hat und das andere im Rahmen eines Besuchsrechts bei sich zu Hause empfangen können soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die der Klägerin anzurechnenden Wohnkosten zu kürzen. 4. 4.1. Weiter wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen die von der Vorinstanz bei der Klägerin berücksichtigten Arbeitswegkosten.