Gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2021 (Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. August 2022, S. 7, Ziff. 6.1.) beträgt der Eigenmietwert der Liegenschaft Fr. 16'806.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Der (effektive) Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft beträgt damit rund Fr. 2'300.00.