3.5. Die von der Klägerin gemietete Wohnung wäre gemäss Mietvertrag (Klagebeilage 5) frühestens auf den 30. Juni 2023 kündbar. Die Familie weist in der Phase ab dem 1. März 2023 einen Gesamtüberschuss aus (vgl. angefochtener Entscheid S. 48 und nachfolgend Erw. 8.4). Es können somit grosszügigere, als am Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden. Sodann haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf den gleichen (ehelichen) Lebensstandard. Der Beklagte wohnt nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft. Gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2021 (Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. August 2022, S. 7, Ziff.