Trennung, welche sie zu verarbeiten gehabt hätten, nicht noch ihr gewohntes Umfeld verlieren würden. Die Wohnung, welche die Klägerin heute miete, sei nicht luxuriös; sie sei 20 Jahre alt und verfüge über ein grosses Wohnzimmer, die übrigen Zimmer seien jedoch eher klein. Verglichen mit der Wohnsituation des Beklagten, welcher über ein Einfamilienhaus mit luxuriöser Küche, grossem Umschwung, einem Whirlpool und allgemein sehr hohem Standard verfüge, könne sicherlich nicht von einer luxuriösen Wohnung gesprochen werden (Berufungsantwort S. 4 ff.).