3.4. Die Klägerin bringt dazu im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, da sie während des Zusammenlebens ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie eine Wohnung für sich und beide Kinder gesucht. Weil ein möglichst reibungsloser und einfacher Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich sein sollte, sei für beide Parteien von Anfang an klar gewesen, dass sich die Wohnung in R. befinden sollte. Der Klägerin sei es auch ein Anliegen gewesen, dass die Kinder neben der -7-