In der näheren Umgebung gebe es zahlreiche Wohnungen in dieser Preisklasse, aber auch solche, die weniger als Fr. 1'290.00 kosteten. Der Klägerin seien im Zeitpunkt ihres Trennungsentscheides die finanziellen Verhältnisse der Parteien bekannt gewesen. Sie hätte darauf umso mehr Rücksicht nehmen müssen, als sie eine Ausdehnung ihres Erwerbspensums bestritten habe und somit habe wissen müssen, dass ihr kein Anspruch auf eine luxuriöse oder übermässig teure Wohnung zustehe. Es seien ihr Wohnkosten von maximal Fr. 1'640.00 (inkl. allfälliger Parkplatz) zuzubilligen (Berufung Ziff. II./2., S. 4 f.).