3.3. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, zwar sei es richtig, dass Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil bei einem Wohnort im gleichen Dorf einfacher seien und dies wünschenswert wäre. Ohne weiteres möglich und zumutbar sei aber auch ein Wohnort in Nachbardörfern, die mit dem Fahrrad oder dem Bus leicht zu erreichen seien. Es gebe in R. passende bzw. ausreichende 3 ½- oder sogar 4 ½-Zimmerwohnungen für Fr. 1'190.00 oder Fr. 1'540.00 (jeweils brutto und inkl. Parkplatz). In der näheren Umgebung gebe es zahlreiche Wohnungen in dieser Preisklasse, aber auch solche, die weniger als Fr. 1'290.00 kosteten.