Das Einkommen der Klägerin bezifferte sie in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 2'305.90 und in der Phase 3 auf Fr. 4'361.00 (80%-Pensum). Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung einzelne Positionen der von der Vorinstanz vorgenommenen Existenzminimumsberechnung, die Beklagte mit der Berufungsantwort das ihr in der Phase 3 angerechnete Einkommen. -6- 3. 3.1. Der Beklagte rügt die der Klägerin angerechneten Wohnkosten.