2. Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen. Sie legte den Kinderunterhalt für die Tochter C. in den drei Phasen 1. Juli 2022 bis 30. November 2022 (Phase 1), 1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 (Phase 2) und ab 1. März 2023 (Phase 3) fest. In Phase 1 rechnete sie dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 7'590.00 (100%-Pensum) und in den Phasen 2 und 3 ein solches von Fr. 6'072.90 (80%-Pensum) an. Das Einkommen der Klägerin bezifferte sie in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 2'305.90 und in der Phase 3 auf Fr. 4'361.00 (80%-Pensum).