[8.-11.]" 2. 2.1. Gegen den ihm am 3. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 14. November 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -4- "1. Es sei Ziffer 6.1. des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig maximal folgende Unterhaltsbeiträge (als Bar- oder Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss), je zuzüglich allfällige von ihm für C. bezogene Kinder oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022): CHF 1'900.00.