6.3. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (Zahnarztkosten, Kosten ärztlicher Versorgung, schulische Förderungsmassnahmen, Hobbys usw.) – nach vorheriger Absprache – zur Hälfte zu bezahlen, sofern nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, die Kosten übernehmen. Können sich die Parteien nicht einigen, so sind die Kosten vorerst vom veranlassenden Elternteil zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung des anderen Elternteils vorbehalten bleibt. 7. Es wird festgestellt, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden.