6.2. Der Gesuchsgegner kann bereits bezahlten Unterhalt (Unterhaltszahlung von CHF 1'565.00 zuzüglich Bezahlung der Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin und E. für Juli und August 2022 im Umfang von CHF 710.80), total CHF 2'275.80, von den in Dispositiv-Ziff. 6.1. genannten Beträgen in Abzug bringen. Ferner kann er Unterhaltszahlungen, welche er seit dem 29. August 2022 geleistet hat, ebenfalls in Abzug bringen.