3.2. Der gemeinsame Sohn D., geboren am tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von D. leitet sich von demjenigen des Gesuchsgegners ab. [4.-5.] 6. 6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfällig vom Gesuchsgegner für C. bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen: