"1. Den Parteien wird das Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft am [...] R. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benutzung und Bezahlung zugewiesen. 3. 3.1. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm. 2009, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. leitet sich von demjenigen der Gesuchstellerin ab. -3-