1.4. Am 29. August 2022 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien befragt wurden und die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung nahmen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Gleichentags verfügte die Gerichtspräsidentin superprovisorisch, dass C. unter die Obhut der Klägerin und D. unter die Obhut des Beklagten gestellt werde. 1.5. In der Folge reichten beide Parteien weitere Eingaben ein. 1.6. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere: