1.3. Mit Klageantwort vom 23. August 2022 beantragte der Beklagte unter anderem, die Obhut über C. sei der Klägerin und die Obhut über D. ihm zuzuteilen; beide Ehegatten seien zur Bezahlung von Kindesunterhalt für das jeweils beim anderen Elternteil wohnhafte Kind zu verpflichten.