2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. 4. 4.1. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Beklagten wird nicht eingetreten. - 15 - 4.2. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist. Zustellung an: [...]