7.2. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem Kläger auferlegt werden, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da mit Blick auf die Ausführung in der Berufungsantwort (Rz. 19) nicht von der Uneinbringlichkeit der der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung beim Kläger auszugehen ist (vgl. BGE109 Ia 5 E. 5; BGE 5A_849/2008 E. 2.2.1 f.) Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.