von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf gerundet Fr. 1'800.00 (= [Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.