6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD). Die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Massnahmeabänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs - 14 -