5.5. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, eine Veränderung seines Einkommens bzw. eine Verminderung seiner Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen, welche eine Abänderung des Eheschutzurteils hinsichtlich des persönlichen Unterhalts der Klägerin zu begründen vermöchte. Die Berufung des Klägers ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.