5.4. 5.4.1. Der Kläger bringt weiter vor, dass er am tt.mm.2022 das ordentliche Rentenalter erreicht habe. Eine aktuell noch überobligatorische Erwerbstätigkeit könne für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogen werden, weshalb ausschliesslich auf die von ihm bezogene Rente von monatlich rund € 3'000.00 abzustellen sei, welche im noch ausstehenden Versorgungsausgleich durch ein [...] Gericht weiter gekürzt werde (Berufung S. 10). Es sei deshalb festzustellen, dass der Kläger mit Eintritt in seine Rente am tt.mm.2022 leistungsunfähig sei und die Unterhaltsbeiträge nicht mehr geschuldet seien.