Arztzeugnisse oder andere Unterlagen, welche diese Behauptung stützen würden, reiche der Kläger aber nicht ein. Weiter führe er mit keinem Wort aus, inwiefern die behauptete Reduktion des Pensums dauerhaft sei (E. 5.6.) 5.3.3. Die Vorinstanz prüfte somit durchaus die vom Kläger ins Recht gelegten Arztzeugnisse und die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere aufgrund der Aussagen des Klägers, wonach er jeden Tag in der D. sei (act. 118) kam sie zum Schluss, dass weder eine verminderte Arbeitsfähigkeit noch eine Umsatzeinbusse vorliege. Inwiefern die Vorinstanz die - 13 -