Weiter habe der Kläger – entgegen den ins Recht gelegten Arztzeugnissen – selbst ausgeführt, er sei jeden Tag in der D. [...]. Zudem könne der Bilanz aus dem Jahr 2019 entnommen werden, dass der Gewinn der F. AG im Jahr Fr. 121'316.00 betragen habe und damit gegenüber dem Jahr 2018 nahezu unverändert geblieben sei. Im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behaupte der Kläger, er sei krankheitsbedingt nur noch in der Lage, in einem 20 – 40 % Pensum zu arbeiten. Arztzeugnisse oder andere Unterlagen, welche diese Behauptung stützen würden, reiche der Kläger aber nicht ein.