5.3.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, was die vom Kläger behauptete Erkrankung im Umfang von 50 % anbelange, welche zu Mindereinnahmen geführt haben solle, sei festzustellen, dass diese schon im Eheschutzverfahren ein Thema gewesen sei, zumal es sich gemäss Attest vom tt.mm. 2020 um die gleiche Diagnose handle. Bereits damals sei es dem Kläger nicht gelungen zu belegen bzw. glaubhaft zu machen, dass eine einkommensvermindernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Weiter habe der Kläger – entgegen den ins Recht gelegten Arztzeugnissen – selbst ausgeführt, er sei jeden Tag in der D. [...].