5.3. 5.3.1. Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den krankheitsbedingten Ausfall des Klägers, der bereits im Jahr 2018 zu massiven Umsatzeinbussen geführt habe, nicht gewürdigt. Der Kläger habe sich von seinem Burn- out-Syndrom nicht erholen können und sein Pensum deutlich senken müssen. Das tatsächlich praktizierte Pensum und der damit erzielte Lohn weiche demzufolge deutlich von den deklarierten Angaben ab. Der "im Rahmen des Abänderungsverfahrens bezogene Lohn" habe weit unter dem noch im Eheschutzverfahren bezifferten angeblichen Einkommen von netto Fr. 300'000.00 und damit monatlich Fr. 25'000.00 gelegen.