Entsprechend hat die Vorinstanz eine angemessene Kürzung auf jeweils 20 Stunden vorgenommen. Der Kläger lässt bei seiner Begründung in der Berufung ausser Acht, dass ihm nicht die vollständigen gekürzten Beträge als Einkommen aufgerechnet wurden, sondern lediglich die gekürzte Position für die (teilweise als privat qualifizierten) Rechtsberatungskosten. Der in den Jahren 2018 und 2019 verbuchte Gewinn von Fr. 120'000.00 wurden von der Vorinstanz bei der Berechnung des Einkommens des Klägers nicht berücksichtigt. Auf die weiteren aufgerechneten Positionen geht der Kläger in der Berufung nicht näher ein.