5.2.2. Der Kläger führt dazu insbesondere unter Bezugnahme auf E. 5.4.2. aus, die Bilanzen der F. AG seien aufgrund des Anstellungsverhältnisses irrelevant. Absurd sei die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung diverser Positionen als Einkommen ohne die tatsächlich belegten Schulden gegenzurechnen. Die hohen Steuerberaterkosten in den Jahren 2018 und 2019 seien auf die Gründung der AG zurückzuführen und demzufolge nicht auffällig. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach in den Jahren 2018 und - 11 -