Dem Kläger sei es infolge der widersprüchlichen und unvollständigen Unterlagen nicht gelungen, die von ihm behauptete Lohneinbusse glaubhaft zu machen. Zudem resultiere bei einer Addition der ausbezahlten und anrechenbaren Beträge bereits ein monatlicher Lohn (vor einer Gewinnberücksichtigung) von Fr. 15'793.00 (Fr. 11'613.00 + Fr. 4'180.00), womit der Kläger nach wie vor in der Lage sei, die festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Beklagte von Fr. 6'343.00 [recte: Fr. 6'434.00], die Unterhaltsbeiträge an die Tochter von Fr. 1'923.00 sowie sein eigenes Existenzminimum von Fr. 4'411.00 sowie einen Zuschlag von Fr. 2'000.00 auf sein Existenzminimum zu decken.