stände anzupassen (BGE 5A_501/2018 E. 2; 5A_1005/2017 E. 3.1.1). Allfällige fehlerhafte Annahmen im Eheschutzurteil vom 7. Januar 2019 hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den genannten Entscheid geltend gemacht werden können und müssen. Gegen den genannten Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und er ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die dem Eheschutzurteil zugrunde gelegten Annahmen falsch sein sollten, und auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten.