Die ohnehin "falsche Annahme der Vorinstanz im Eheschutzentscheid" vom Januar 2019, wonach der Kläger mindestens netto Fr. 300'000.00 im Jahr verdiene, entspreche spätestens mit der Auszahlung eines fixen Lohnes an den Kläger nicht mehr den noch bei der Trennung massgeblichen Umständen. Indem die Vorinstanz bei der Begründung ihres "Vorentscheides" auf die Bilanzen einer bereits im Jahre 2019 verkauften AG abstelle, konstruiere sie ein Einkommen, welches der Kläger zu keinem Zeitpunkt bezogen habe. Vielmehr sei korrekt, dass der Lohn des Klägers von anfänglich Fr. 13'220.00 auf Fr. 9'200.00 zur Abwendung der drohenden Insolvenz der AG reduziert worden sei.