5. 5.1. 5.1.1. Zu seinem Einkommen führt der Kläger in seiner Berufung (S. 4 f.) zunächst insbesondere aus, massgeblich für die beantragte Abänderung sei der Umstand, dass der dem Eheschutzentscheid von der Vorinstanz zugrunde gelegte Lohn des Klägers, welcher auf der Grundlage seines Einkommens aus den Jahren 2017 und 2018 geschätzt worden sei, "weiter gesunken" sei. Die ohnehin "falsche Annahme der Vorinstanz im Eheschutzentscheid" vom Januar 2019, wonach der Kläger mindestens netto Fr. 300'000.00 im Jahr verdiene, entspreche spätestens mit der Auszahlung eines fixen Lohnes an den Kläger nicht mehr den noch bei der Trennung massgeblichen Umständen.