Was die "Erkrankung im Umfang von 50 %" betreffe, so hätte diese, da sie sich bereits im Jahr 2018 ereignet habe, ebenfalls bereits im Eheschutzverfahren bzw. in einem gegen den Eheschutzentscheid gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Zudem habe sich diese offenbar auch nicht auf das Einkommen des Klägers ausgewirkt. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 20 – 40 % sei einzig behauptet und nicht im Ansatz genügend glaubhaft gemacht worden.