Die von ihm geltend gemachte Schuldentilgung hätte der Kläger bereits im Eheschutzverfahren bzw. in einem gegen den Eheschutzentscheid gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen, sofern es sich um Schulden zur Bestreitung des ehelichen Lebensunterhalts gehandelt hätte. Andere Schulden seien infolge des Vorrangs der Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen. Was die "Erkrankung im Umfang von 50 %" betreffe, so hätte diese, da sie sich bereits im Jahr 2018 ereignet habe, ebenfalls bereits im Eheschutzverfahren bzw. in einem gegen den Eheschutzentscheid gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen.