4.2. Im angefochtenen Entscheid wurde das Vorliegen von Abänderungsgründen verneint (E. 5.7.). Der Verkauf der F. AG im Januar 2019 aus Liquiditätsgründen sei nicht nachvollziehbar und eine allfällige durch den Verkauf resultierende Lohneinbusse wäre als selbstverschuldet zu qualifizieren. Die Behauptungen und Unterlagen des Klägers zu seinem angeblich bedeutend tieferen Einkommen seien widersprüchlich und es sei ihm nicht gelungen, ein geringeres Einkommen glaubhaft zu machen. Gestützt auf das Beweisergebnis sei beim Kläger weiterhin von einem monatlichen Einkommen -9-