Weil vom Vorhandensein einer Sparquote auszugehen sei, wurde der Unterhalt nicht nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung bestimmt. Vielmehr wurde das Existenzminimum der Beklagten um Fr. 100.00 (VVG) und Fr. 2'000.00 (pauschale Erhöhung des Grundbedarfs aufgrund der finanziellen Verhältnisse) auf Fr. 6'371.00 erweitert. Unter Berücksichtigung von Steuern von Fr. 500.00 ergab sich ein gebührender Unterhalt von Fr. 6'871.00. Nach Abzug des Einkommens der Beklagten resultierte ein ungedecktes Manko von Fr. 6'434.00, welcher Betrag als Unterhalt zugesprochen wurde (E. 6.2. und 6.3.). Dieser Entscheid blieb unangefochten.