Im Entscheid vom 7. Januar 2019 wurde beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 25'000.00 und einem Existenzminimum von Fr. 4'411.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'970.00; Krankenkassenprämie [KVG]: Fr. 241.00), bei der Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 437.00 (E. Rentenversicherung) und einem Existenzminimum von Fr. 4'271.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 3'080.00, abzgl. Wohnkostenanteil C.: Fr. 250.00; Krankenkassenprämie [KVG]: Fr. 241.00) ausgegangen. Weil vom Vorhandensein einer Sparquote auszugehen sei, wurde der Unterhalt nicht nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung bestimmt.