4. 4.1. Für die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge der Beklagten abzuändern sind, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Muri vom 7. Januar 2019 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 5. Juni 2020) den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsklage vom 16. Oktober 2019 gegenüberzustellen. Im Entscheid vom 7. Januar 2019 wurde beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 25'000.00 und einem Existenzminimum von Fr. 4'411.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'970.00;