2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mit Eintritt in seine Rente am tt.mm.2022 leistungsunfähig ist und Unterhaltsbeiträge nicht mehr geschuldet sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Die Beklagte reichte am 28. November 2022 ihre Berufungsantwort ein und stellte folgende Rechtsgebegehren: "Anträge: 1. Die Berufung vom 14. November 2022 des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. -5-